Auszug aus:
Deutsches Architektenblatt
Forum-Verl. Stuttgart 0012-1215
Daraus:
Wahner, Ruth S. Haftung am Bau: ein Zahlendreher mit Folgen
Jg. 31, Nr. 5, 1999, s. 742-744
Haftung am Bau (VIII)
Ein Zahlendreher mit Folgen
Schäden durch Maß- und Einmessfehler spielen in der
Berufs-Haftpflichtversicherung immer wieder eine große Rolle. Sie werden als
"unscheinbare" Fehler in der Planung nicht erkannt und treten zu Tage,
wenn der Rohbau bereits errichtet ist. In diesem Baustadium können Maßfehler
hohe Kosten verursachen. So zeigt auch folgender Fall, dass ein "schlichter
Zahlendreher beachtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Architekt A war von der Firma B als Generalunternehmerin mit der Entwurfs-
und Ausführungsplanung eines Labor- und Entwicklungsgebäudes beauftragt
worden. Bauherrin war die Firma E. Im Zuge seiner Planungsleistungen erstellte
der Architekt A für das mit der Einmessung des Gebäudes von der Firma E
beauftragte Vermessungsbüro V eine Einmessskizze. Bei der Eintragung der
Grenzabstandsmaße in dieser Skizze unterlief dem Architekten ein
"Zahlendreher" insofern, als er den Abstand der südlichen Flucht zum
Scheitelpunkt der südlichen Grundstücksgrenze in bezug auf den südöstlichen
Grenzpunkt mit "43,70" m, statt richtigerweise mit "47,30" m
angab.
Diese, nach den Vorgaben des Architekten neben anderen rot eingekreisten
Maßen unbedingt einzuhaltende Maßangabe wurde vom Vermessungsbüro V bei der
Einmessung des Gebäudes ungeprüft übernommen. In Folge dieses Zahlendrehers
wurde das Gebäude im Vergleich zur ursprünglichen Planung um ca. 7o
verschwenkt bzw. verdreht. Erst mit Beginn der Zufahrtsplanierung wurde
diese Planabweichung bemerkt, weil unter anderem die nach dem Bauplan des
Architekten vorgesehene Parkplatzlänge von 15 m nicht eingehalten werden
konnte. Zu diesem Zeitpunkt war der Baukörper bereits fertiggestellt. Um die
Anschlusshöhen des Geländes zum vorhandenen Baukörper sowie die geplanten
Abstände des Gebäudes zur westlichen Grundstücksgrenze einhalten zu können,
mussten der im Grobplan bereits erstellten Böschungen neu profiliert und die
bereits vorgenommenen Erdauffüllungen verlagert werden. Ferner wurden
zusätzliche Straßen- und Platzbefestigungen erforderlich. Infolge der
Verschwenkung des Gebäudes erwies sich darüber hinaus das an der
nordöstlichen Gebäudeecke geplante und im Rohbau bereits angelegte Torelement
als überflüssig, weil die Erstellung der dafür geplanten Rampe nun nicht mehr
möglich war. Als Ersatzlösung wurde die benötigte Rampe an die westlich
anschließende Gebäudeachse vor eine Türöffnung gebaut, die durch Erweiterung
einer schon vorhandenen Fensteröffnung geschaffen wurde. Die entsprechend der
ursprünglichen Planung erstellten, nicht montierten Fenster- und Türelemente
konnten von der Herstellerfirma nur zum Teil verwendet werden. Insgesamt
beliefen sich die durch die Verschwenkung des Gebäudes entstandenen Mehrkosten
auf ca. DM 70.000,-- (netto).
Firma B als Generalunternehmerin nahm den Architekten A auf Schadenersatz wegen
des Planungsfehlers in Anspruch, woraufhin der berufshaftpflichtversicherte
Architekt A den Schaden umgehend seiner Versicherung anzeigte. Der Schaden wurde
von einem Sachverständigen geprüft und begutachtet.
Hinsichtlich der Deckung des Schadens über die Berufs-Haftpflichtversicherung
des Architekten A bestanden bei diesem Fall keine Besonderheiten.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage vertraten der Architekt A und seine
Berufs-Haftpflichtversicherung auf der einen Seite und die Firma B auf der
anderen Seite, unterschiedliche Ansichten bei der Beurteilung der Haftungsfrage:
Für den Architekten A wurde die Meinung vertreten, dass eine Haftung des
Architekten nicht besteht, da dieser mit der Eintragung des Zahlendrehers keinen
der von ihm übernommenen Pflichten gegenüber der Firma B verletzt habe. Die
Eintragung des Abstandsmaßes erfolgte vielmehr überobligationsmässig auf
Wunsch des Vermessers. Der Fehler hätte im übrigen dem Vermesser bei
ordnungsgemäßer Einmessung auffallen müssen, weil das falsche Abstandsmaß
"43,70 m" nicht zu den sonstigen in der Skizze angegebenen
Maßen passte. Ferner sei durch Meßsungenauigkeiten des Vermessungsbüro V der
durch den Zahlendreher eingetretene Fehler noch um 7 % vergrößert worden.
Die Firma B war hingegen der Ansicht, dass vertragliche Beziehungen ihrerseits
zum Vermessungsbüro V nicht bestanden, da diese ausschließlich durch die
Bauherrin, Firma E, beauftragt worden sei. Ihr könnte demgemäss ein
Verschulden des Vermessers nicht zugerechnet werden. Außerdem wies Firma B die
Auffassung zurück, dass durch Meßungenauigkeiten des Vermessungsingenieurs V
ein größerer Kostenaufwand aufgetreten sei.
In diesem Fall war aufgrund der verschiedenen Standpunkte keine Einigkeit zu
erzielen. Die Beurteilung der Haftungsfrage musste daher gerichtlich geklärt
werden.
Das Gericht des ersten Rechtzuges entschied, dass Architekt A den Schaden
ersetzen muss, welcher der Firma B infolge der falschen Maßangabe in der vom
Architekten gefertigten Einmaßskizze entstanden ist. Mit der Einzeichnung des
Zahlendrehers hatte der Architekt A seine Verpflichtung gegenüber Firma B,
nämlich die von ihm übernommenen Architektenleistungen ordnungsgemäß zu
erbringen, schuldhaft verletzt. Es kann hierbei offen bleiben, ob der
Zahlendreher eine grundsätzlich nicht geschuldete Maßangabe darstellte. Denn
auch in diesem Fall wäre der Architekt A
zum Ersatz des durch die Falscheintragung schuldhaft verursachten Schadens
verpflichtet, weil diese Maßangabe bei der
Ausführung seines Architektenvertrages erfolgte. Die Beseitigung des Mangels
der Leistung des Architekten A war angesichts der bereits erfolgten Erstellung
des Bauobjektes nicht mehr möglich.
Das Gericht erkannte jedoch ein Mitverschulden des Vermessungsbüros V bei der
Entstehung des Schadens in Höhe eine Quote von 1/3. In einer Begründung
führte das Gericht aus, dass auch ohne vertragliche Beziehungen mit der Firma B
das Vermessungsbüro V als Erfüllungsgehilfe an zusehen sei. Es sei Aufgabe der
Firma B als Generalunternehmerin, die Pläne des Architekturbüros A in die
Wirklichkeit umzusetzen. In diesem Aufgabenbereich ist das Vermessungsbüro V
tätig geworden. Im übrigen hätte das Vermessungsbüro V den Fehler ohne
weiteres feststellen können, wenn es sich nicht nur an den rot umkreisten,
sondern auch an den anderen Maßen orientiert hätte.
Das im zweiten Rechtszug zuständige Oberlandgericht folgte der Auffassung des
erstinstanzlichen Gerichts zum Mitverschulden des Vermessungsbüros V bzw.
der Baufirma B nicht. Unabhängig von der Frage, ob das von der Bauherrin E
beauftragte Vermessungsbüro V auch angesichts fehlender vertraglicher
Beziehungen zur Firma B als deren Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren ist,
scheitert, nach Auffassung des Gerichts, eine Mithaftung der Firma B daran, dass
ein fehlerhaftes Vorgehen des Vermessungsbüros V bei der Gebäudeeinmessung
nicht festzustellen ist.
Nach den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen sind die in der
Einmessskizze des Architekten A vorgegebenen Maße im Ergebnis eingehalten
worden. Soweit diese um 0,02-0,03 m überschritten wurden, entsprechen diese
Maßdifferenzen der Dicke der Gebäudeverkleidungen, die nach den Ausführungen
des Sachverständigen in der Einmessskizze vom Architekten A nicht
berücksichtigt worden waren.
Diese Maßabweichungen halten sich zudem im Bereich der üblichen
Toleranzgrenzen. Sie stellten damit keinen Fehler dar. Der Vermesser V war nicht
gehalten, die vom Architekten A vorgegebenen Maße auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen. Nach Ausführungen des beauftragten Sachverständigen beschränkt
sich der Aufgabenbereich des Vermessers V darauf, die Einhaltung der
baurechtlich erforderlichen Abstandsflächen, Baufluchtlinien, Baugrenzen oder
andere Festlegungen eines rechtsverbindlichen Bebauungplans zu überprüfen. Da
es sich hier aber um eine Baumaßnahme in einem Gewerbegebiet handelte, in dem
keine bestimmten Gebäudeformen vorgeschrieben waren, existieren solche vom
Vermesser V zu beachtenden Festlegungen nicht.
Das Vermessungsbüro V hatte überdies, nach Auffassung des Oberlandesgerichts,
keine konkrete Veranlassung, an der Richtigkeit der nach der ausdrücklichen
Bestimmung des Architekten A als unbedingt einzuhaltende und daher rot
eingekreisten Messangabe "43,70 m" zu zweifeln und diese eigenständig
zu überprüfen. Grundsätzlich durfte der Vermesser V auf die Sachkunde des
Architekten A vertrauen. Nur dann hätte zu einer Überprüfung der Daten der
Einmessskizze Anlass bestanden, wenn auch da im Plan angegebene Winkelmaß von
52,3o unbedingt einzuhalten war. In diesem Fall hätte eine
sogenannte "Übereinstimmung" vorgelegen, die dem Vermesser bei
ordnungsgemäßer Leistung hätte auffallen müssen. Dass der Firma B als
Generalunternehmerin der Zahlendreher des Architekten A vor Beginn der
Bauarbeiten, insbesondere auch der Außenanlagen, im Hinblick auf ein
Mitverschulden hätte auffallen müssen, konnte das Gericht ebenfalls nicht
erkennen. Wegen der Größe des Gebäudes und des Grundstückes war die durch
den Zahlendreher verursachte Verschwenkung des Gebäudes um ca. 7o rein
optisch nicht wahrzunehmen.
Die Frage des Mitverschuldens bleibt, auch nach diesem, in einem Einzelfall
ergangenen Urteil, kritisch zu betrachten.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem derart gelagerten Sachverhalt
liegt nicht vor.
Zusammenfassend war der Architekt A verpflichtet, den gesamten Schaden in Höhe
von ca. DM 70.000,-(netto) zu über-
nehmen. Die Berufs-Haftpflichtversicherung des Architekten A zahlte den
Entschädigungsbetrag abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes,
den jeder Versicherungsnehmer im Falle der Entschädigungsleistung selbst zu
tragen hat.
Die Selbstbeteiligung wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
vertraglich vereinbart. Es handelt sich dabei in der Regel um einen Anteil an
der Entschädigungsleistung in % begrenzt durch einen Mindest- und
Höchstbetrag, mit dem der Versicherungsnehmer belastet wird. Grundsätzlich
findet die Selbstbeteiligung Anwendung auf Sach- und Vermögensschäden, nicht
jedoch auf Personenschäden sowie, je nach vertraglicher Vereinbarung, nicht auf
das Büro-, Haus- und Grundbesitzer-, Tierhalter- und Privathaftpflichtrisiko.
Die Selbstbeteiligung kommt nur dann zum Tragen, wenn eine
Entschädigungszahlung zu leisten ist, nicht jedoch, wenn der Versicherer die
Abwehr unberechtigter Ansprüche betreibt. Die Selbstbeteiligung ist von der
Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen und beeinflusst weder die
(Regulierungs-) Kosten (= Kosten für Sachverständige, Rechtsanwaltsgebühren,
Gerichtskosten usw.) noch die Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat
hier keine anteiligen Kosten zu übernehmen, diese fallen dem Versicherer zur
Last.
Ruth. S. Wahner
Ass., Grundsatzreferentin der VHV