Zahlendreher mit Folgen


Auszug aus:
Deutsches Architektenblatt
Forum-Verl. Stuttgart 0012-1215
Daraus:
Wahner, Ruth S. Haftung am Bau: ein Zahlendreher mit Folgen
Jg. 31, Nr. 5, 1999, s. 742-744

 

Haftung am Bau (VIII)
Ein Zahlendreher mit Folgen

Schäden durch Maß- und Einmessfehler spielen in der Berufs-Haftpflichtversicherung immer wieder eine große Rolle. Sie werden als "unscheinbare" Fehler in der Planung nicht erkannt und treten zu Tage, wenn der Rohbau bereits errichtet ist. In diesem Baustadium können Maßfehler hohe Kosten verursachen. So zeigt auch folgender Fall, dass ein "schlichter Zahlendreher beachtliche Folgen nach sich ziehen kann.
 Architekt A war von der Firma B als Generalunternehmerin mit der Entwurfs- und Ausführungsplanung eines Labor- und Entwicklungsgebäudes beauftragt worden. Bauherrin war die Firma E. Im Zuge seiner Planungsleistungen erstellte der Architekt A für das mit der Einmessung des Gebäudes von der Firma E beauftragte Vermessungsbüro V eine Einmessskizze. Bei der Eintragung der Grenzabstandsmaße in dieser Skizze unterlief dem Architekten ein "Zahlendreher" insofern, als er den Abstand der südlichen Flucht zum Scheitelpunkt der südlichen Grundstücksgrenze in bezug auf den südöstlichen Grenzpunkt mit "43,70" m, statt richtigerweise mit "47,30" m angab.
 Diese, nach den Vorgaben des Architekten neben anderen rot eingekreisten Maßen unbedingt einzuhaltende Maßangabe wurde vom Vermessungsbüro V bei der Einmessung des Gebäudes ungeprüft übernommen. In Folge dieses Zahlendrehers wurde das Gebäude im Vergleich zur ursprünglichen  Planung um ca. 7o verschwenkt bzw. verdreht. Erst mit Beginn der Zufahrtsplanierung wurde diese Planabweichung bemerkt, weil unter anderem die nach dem Bauplan des Architekten vorgesehene Parkplatzlänge von 15 m nicht eingehalten werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war der Baukörper bereits fertiggestellt. Um die Anschlusshöhen des Geländes zum vorhandenen Baukörper sowie die geplanten Abstände des Gebäudes zur westlichen Grundstücksgrenze einhalten zu können, mussten der im Grobplan bereits erstellten Böschungen neu profiliert und die bereits vorgenommenen Erdauffüllungen verlagert werden. Ferner wurden zusätzliche Straßen- und Platzbefestigungen erforderlich. Infolge der Verschwenkung des Gebäudes erwies sich darüber hinaus das an der nordöstlichen Gebäudeecke geplante und im Rohbau bereits angelegte Torelement als überflüssig, weil die Erstellung der dafür geplanten Rampe nun nicht mehr möglich war. Als Ersatzlösung wurde die benötigte Rampe an die westlich anschließende Gebäudeachse vor eine Türöffnung gebaut, die durch Erweiterung einer schon vorhandenen Fensteröffnung geschaffen wurde. Die entsprechend der ursprünglichen Planung erstellten, nicht montierten Fenster- und Türelemente konnten von der Herstellerfirma nur zum Teil verwendet werden. Insgesamt beliefen sich die durch die Verschwenkung des Gebäudes entstandenen Mehrkosten auf ca. DM 70.000,-- (netto).
Firma B als Generalunternehmerin nahm den Architekten A auf Schadenersatz wegen des Planungsfehlers in Anspruch, woraufhin der berufshaftpflichtversicherte Architekt A den Schaden umgehend seiner Versicherung anzeigte. Der Schaden wurde von einem Sachverständigen geprüft und begutachtet.
Hinsichtlich der Deckung des Schadens über die Berufs-Haftpflichtversicherung des Architekten A bestanden bei diesem Fall keine Besonderheiten.
 Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage vertraten der Architekt A und seine Berufs-Haftpflichtversicherung auf der einen Seite und die Firma B auf der anderen Seite, unterschiedliche Ansichten bei der Beurteilung der Haftungsfrage:
Für den Architekten A wurde die Meinung vertreten, dass eine Haftung des Architekten nicht besteht, da dieser mit der Eintragung des Zahlendrehers keinen der von ihm übernommenen Pflichten gegenüber der Firma B verletzt habe. Die Eintragung des Abstandsmaßes erfolgte vielmehr überobligationsmässig auf Wunsch des Vermessers. Der Fehler hätte im übrigen dem Vermesser bei ordnungsgemäßer Einmessung auffallen müssen, weil das falsche Abstandsmaß
 "43,70 m" nicht zu den sonstigen in der Skizze angegebenen Maßen passte. Ferner sei durch Meßsungenauigkeiten des Vermessungsbüro V der durch den Zahlendreher eingetretene Fehler noch um 7 % vergrößert worden.
Die Firma B war hingegen der Ansicht, dass vertragliche Beziehungen ihrerseits zum Vermessungsbüro V nicht bestanden, da diese ausschließlich durch die Bauherrin, Firma E, beauftragt worden sei. Ihr könnte demgemäss ein Verschulden des Vermessers nicht zugerechnet werden. Außerdem wies Firma B die Auffassung zurück, dass durch Meßungenauigkeiten des Vermessungsingenieurs V ein größerer Kostenaufwand aufgetreten sei.
In diesem Fall war aufgrund der verschiedenen Standpunkte keine Einigkeit zu erzielen. Die Beurteilung der Haftungsfrage musste daher gerichtlich geklärt werden.
Das Gericht des ersten Rechtzuges entschied, dass Architekt A den Schaden ersetzen muss, welcher der Firma B infolge der falschen Maßangabe in der vom Architekten gefertigten Einmaßskizze entstanden ist. Mit der Einzeichnung des Zahlendrehers hatte der Architekt A seine Verpflichtung gegenüber Firma B, nämlich die von ihm übernommenen Architektenleistungen ordnungsgemäß zu erbringen, schuldhaft verletzt. Es kann hierbei offen bleiben, ob der Zahlendreher eine grundsätzlich nicht geschuldete Maßangabe darstellte. Denn auch in diesem Fall wäre der Architekt A
zum Ersatz des durch die Falscheintragung schuldhaft verursachten Schadens verpflichtet, weil diese Maßangabe bei der
Ausführung seines Architektenvertrages erfolgte. Die Beseitigung des Mangels der Leistung des Architekten A war angesichts der bereits erfolgten Erstellung des Bauobjektes nicht mehr möglich.
Das Gericht erkannte jedoch ein Mitverschulden des Vermessungsbüros V bei der Entstehung des Schadens in Höhe eine Quote von 1/3. In einer Begründung führte das Gericht aus, dass auch ohne vertragliche Beziehungen mit der Firma B das Vermessungsbüro V als Erfüllungsgehilfe an zusehen sei. Es sei Aufgabe der Firma B als Generalunternehmerin, die Pläne des Architekturbüros A in die Wirklichkeit umzusetzen. In diesem Aufgabenbereich ist das Vermessungsbüro V tätig geworden. Im übrigen hätte das Vermessungsbüro V den Fehler ohne weiteres feststellen können, wenn es sich nicht nur an den rot umkreisten, sondern auch  an den anderen Maßen orientiert hätte.
Das im zweiten Rechtszug zuständige Oberlandgericht folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zum Mitverschulden des Vermessungsbüros V  bzw. der Baufirma B nicht. Unabhängig von der Frage, ob das von der Bauherrin E beauftragte Vermessungsbüro V auch angesichts fehlender vertraglicher Beziehungen zur Firma B als deren Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren ist, scheitert, nach Auffassung des Gerichts, eine Mithaftung der Firma B daran, dass ein fehlerhaftes Vorgehen des Vermessungsbüros V bei der Gebäudeeinmessung nicht festzustellen ist.
Nach den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen sind die in der Einmessskizze des Architekten A vorgegebenen Maße im Ergebnis eingehalten worden. Soweit diese um 0,02-0,03 m überschritten wurden, entsprechen diese Maßdifferenzen der Dicke der Gebäudeverkleidungen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Einmessskizze vom Architekten A nicht berücksichtigt worden waren.
Diese Maßabweichungen halten sich zudem im Bereich der üblichen Toleranzgrenzen. Sie stellten damit keinen Fehler dar. Der Vermesser V war nicht gehalten, die vom Architekten A vorgegebenen Maße auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Nach Ausführungen des beauftragten Sachverständigen beschränkt sich der Aufgabenbereich des Vermessers V darauf, die Einhaltung der baurechtlich erforderlichen Abstandsflächen, Baufluchtlinien, Baugrenzen oder andere Festlegungen eines rechtsverbindlichen Bebauungplans zu überprüfen. Da es sich hier aber um eine Baumaßnahme in einem Gewerbegebiet handelte, in dem keine bestimmten Gebäudeformen vorgeschrieben waren, existieren solche vom Vermesser V zu beachtenden Festlegungen nicht.
Das Vermessungsbüro V hatte überdies, nach Auffassung des Oberlandesgerichts, keine konkrete Veranlassung, an der Richtigkeit der nach der ausdrücklichen Bestimmung des Architekten A als unbedingt einzuhaltende und daher rot eingekreisten Messangabe "43,70 m" zu zweifeln und diese eigenständig zu überprüfen. Grundsätzlich durfte der Vermesser V auf die Sachkunde des Architekten A vertrauen. Nur dann hätte zu einer Überprüfung der Daten der Einmessskizze Anlass bestanden, wenn auch da im Plan angegebene Winkelmaß von 52,3unbedingt einzuhalten war. In diesem Fall hätte eine sogenannte "Übereinstimmung" vorgelegen, die dem Vermesser bei ordnungsgemäßer Leistung hätte auffallen müssen. Dass der Firma B als Generalunternehmerin der Zahlendreher des Architekten A vor Beginn der Bauarbeiten, insbesondere auch der Außenanlagen, im Hinblick auf ein Mitverschulden hätte auffallen müssen, konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Wegen der Größe des Gebäudes und des Grundstückes war die durch den Zahlendreher verursachte Verschwenkung des Gebäudes um ca. 7o rein optisch nicht wahrzunehmen.
Die Frage des Mitverschuldens bleibt, auch nach diesem, in einem Einzelfall ergangenen Urteil, kritisch zu betrachten.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem derart gelagerten Sachverhalt liegt nicht vor.
Zusammenfassend war der Architekt A verpflichtet, den gesamten Schaden in Höhe von ca. DM 70.000,-(netto) zu über-
nehmen. Die Berufs-Haftpflichtversicherung des Architekten A zahlte den Entschädigungsbetrag abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes, den jeder Versicherungsnehmer im Falle der Entschädigungsleistung selbst zu tragen hat.
Die Selbstbeteiligung wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart. Es handelt sich dabei in der Regel um einen Anteil an der Entschädigungsleistung in % begrenzt durch einen Mindest- und Höchstbetrag, mit dem der Versicherungsnehmer belastet wird. Grundsätzlich findet die Selbstbeteiligung Anwendung auf Sach- und Vermögensschäden, nicht jedoch auf Personenschäden sowie, je nach vertraglicher Vereinbarung, nicht auf das Büro-, Haus- und Grundbesitzer-, Tierhalter- und Privathaftpflichtrisiko.
Die Selbstbeteiligung kommt nur dann zum Tragen, wenn eine Entschädigungszahlung zu leisten ist, nicht jedoch, wenn der Versicherer die Abwehr unberechtigter Ansprüche betreibt. Die Selbstbeteiligung ist von der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen und beeinflusst weder die (Regulierungs-) Kosten (= Kosten für Sachverständige, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten usw.) noch die Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat hier keine anteiligen Kosten zu übernehmen, diese fallen dem Versicherer zur Last.

Ruth. S. Wahner
Ass., Grundsatzreferentin der VHV


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